Welche Förderung gilt für die Fassade?

Eine einzelne Fassadendämmung kann über die Bundesförderung für effiziente Gebäude als Einzelmaßnahme gefördert werden, kurz BEG EM. Zuständig für diesen Zuschuss an der Gebäudehülle ist das BAFA. Die Grundförderung beträgt 15 Prozent der anerkannten förderfähigen Ausgaben innerhalb der geltenden Höchstgrenzen. Die Angebotsanfrage auf unserem Portal ist kein Förderantrag und ersetzt keine Förderzusage.

Dieser Ratgeber beschreibt den am 24. September 2026 geprüften Stand für Wohngebäude. Die aktuelle Richtlinie vom 17. August 2026 gilt mit Wirkung ab dem 21. Juli 2026. Für vorher gestellte Anträge bleibt die frühere Fassung maßgeblich. Prüfen Sie deshalb zuerst, ob Sie neu beantragen oder bereits einen älteren Vorgang haben. Eine neue Internetübersicht ändert dessen Bedingungen nicht automatisch.

Zum begünstigten Bestand gehören fertiggestellte Gebäude, deren Bauantrag oder Bauanzeige bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Die Maßnahme muss das energetische Niveau verbessern und die technischen Anforderungen erfüllen. Für die Gebäudehülle ist ein Energieeffizienz-Experte einzubinden. Das Mindestinvestitionsvolumen von 300 Euro brutto ist dabei nur eine formale Untergrenze; daraus folgt noch keine fachliche Eignung eines Vorhabens.

Wie hoch sind die anrechenbaren Kosten?

Für Maßnahmen an der Gebäudehülle gelten gestaffelte Höchstgrenzen. Die folgende Tabelle zeigt den jeweiligen zusätzlichen Betrag für die betreffende Wohneinheit. Die Werte der zweiten bis sechsten Wohneinheit werden also nicht anstelle des Betrags der ersten verwendet, sondern dazugezählt.

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Wohneinheit im Gebäude Regulärer zusätzlicher Kostenhöchstbetrag Erhöhter zusätzlicher Kostenhöchstbetrag bei erfüllten Voraussetzungen
Erste Wohneinheit 30.000 Euro 60.000 Euro
Zweite bis sechste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro 30.000 Euro
Ab der siebten Wohneinheit, jeweils 8.000 Euro 15.000 Euro

Die erhöhte Grenze setzt nach der Richtlinie einen gewährten iSFP-Bonus voraus oder greift in der dort geregelten Ausnahme, wenn der Gebäudeeigentümer für den iSFP nicht antragsberechtigt ist. Ein vorhandenes Dokument mit der Überschrift „Sanierungsfahrplan“ reicht als Nachweis nicht aus. Die Energieberatung muss prüfen, welche Regel für den konkreten Antrag gilt.

Bei drei Wohneinheiten beträgt die reguläre Grenze beispielsweise 60.000 Euro: 30.000 plus zweimal 15.000 Euro. Unter den Voraussetzungen für die erhöhte Grenze ergeben sich 120.000 Euro. Diese Beträge bezeichnen förderfähige Kosten, nicht den ausgezahlten Zuschuss. Bei einer Maßnahme, die nicht das ganze Gebäude betrifft, muss außerdem die Zuordnung zu den betroffenen Wohneinheiten geprüft werden.

Die Grenzen gelten im geregelten Umfang pro Gebäude und Kalenderjahr. Mehrere Anträge erzeugen nicht mehrfach denselben Fördertopf. Bereits beantragte andere Maßnahmen können den verfügbaren Betrag beeinflussen. Geben Sie der Energieberatung daher auch Auskunft über weitere Vorhaben desselben Jahres und über andere Antragsteller am Gebäude, beispielsweise eine Eigentümergemeinschaft.

Was sich beim iSFP-Bonus geändert hat

Der individuelle Sanierungsfahrplan, kurz iSFP, muss aus einer entsprechend geförderten Energieberatung stammen; die Maßnahme muss zu ihm passen und innerhalb von höchstens 15 Jahren umgesetzt werden. Bereits bei Antragstellung muss der iSFP vorliegen. Bis zum Verwendungsnachweis muss die betreffende Energieberatung abschließend beschieden und ausgezahlt sein. Der Zeitplan betrifft also auch die Unterlagen der Beratung.

Seit Juli 2026 gibt es die zusätzlichen fünf Prozentpunkte nicht pauschal auf jede förderfähige Fassadenrechnung. Bei einem Gebäude mit einer Wohneinheit ist mindestens ein förderfähiges Investitionsvolumen von 30.000 Euro erforderlich. Der Bonus wird nur auf den darüberliegenden Betrag angewendet. Bei mehreren Wohneinheiten steigt die maßgebliche Schwelle entsprechend der regulären Kostenstaffel.

Das BAFA erläutert ausdrücklich, dass die Mindestinvestition im jeweiligen Antrag erreicht werden muss. Getrennte Anträge lassen sich dafür nicht einfach zusammenzählen. Zwei Anträge über jeweils 20.000 Euro an einem Einfamilienhaus sind daher nicht gleichbedeutend mit einem qualifizierenden Antrag über 40.000 Euro. Planen Sie den Umfang sachgerecht mit der Energieberatung; eine künstliche Aufteilung kann das gewünschte Ergebnis verfehlen.

Drei nachvollziehbare Zuschussrechnungen

Die folgenden eigenen Rechenbeispiele betreffen jeweils ein Wohngebäude mit einer Wohneinheit. Alle genannten Kosten seien förderfähig, die technischen und sonstigen Bedingungen seien erfüllt und die jährlichen Höchstbeträge noch ungenutzt. Fachplanung und Baubegleitung sind hier nicht enthalten. Die Rechnungen sind keine persönliche Förderzusage.

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Angenommene Maßnahme Berechnung Rechnerischer Zuschuss
25.000 Euro, ohne iSFP-Bonus 15 % von 25.000 Euro 3.750 Euro
40.000 Euro, qualifizierender iSFP 15 % von 40.000 Euro plus 5 % von 10.000 Euro 6.500 Euro
60.000 Euro, qualifizierender iSFP 15 % von 60.000 Euro plus 5 % von 30.000 Euro 10.500 Euro

Beim zweiten Beispiel wären pauschale 20 Prozent von 40.000 Euro gleich 8.000 Euro. Das wäre nach der beschriebenen Bonusregel um 1.500 Euro zu hoch. Ohne Berechtigung zur erhöhten Kostengrenze wären bei einer 40.000-Euro-Maßnahme regulär höchstens 30.000 Euro anrechenbar; 15 Prozent davon ergeben 4.500 Euro. Die richtige Kostengrenze ist deshalb ebenso wichtig wie der Fördersatz.

Auch eine besonders hohe Rechnung hebt die Höchstgrenze nicht auf. Bei 80.000 Euro und einer anwendbaren Grenze von 60.000 Euro bleiben im vereinfachten iSFP-Beispiel höchstens 60.000 Euro als Berechnungsbasis. Der darüberliegende Betrag wird dadurch nicht zusätzlich bezuschusst. Nicht förderfähige Positionen müssen ohnehin vor der Zuschussrechnung herausgerechnet werden.

Welche Dämmqualität nachgewiesen werden muss

Für eine gewöhnliche Außenwand eines Wohngebäudes nennen die technischen Mindestanforderungen zur BEG EM einen U-Wert von höchstens 0,20 W/(m²·K). Gemeint ist die energetische Qualität des Bauteils. Eine bestimmte Plattendicke allein beweist diesen Wert nicht, weil auch der vorhandene Wandaufbau und der verwendete Dämmstoff eingehen.

Für die Einblas- beziehungsweise Kerndämmung bestehenden zweischaligen Mauerwerks enthält die Tabelle eine eigene Anforderung an die Wärmeleitfähigkeit: höchstens 0,035 W/(m·K). Bei Denkmalen und Sichtfachwerk gelten ebenfalls gesonderte Anforderungen. Lassen Sie deshalb die zutreffende Tabellenzeile bestätigen. Der gewöhnliche Außenwandwert darf nicht ungeprüft auf jeden Sonderfall übertragen werden.

Zur fachlichen Prüfung gehören außerdem eine wärmebrückenreduzierte, luftdichte Ausführung und die Frage, ob Maßnahmen zum Feuchteschutz beziehungsweise zur Lüftung erforderlich sind. Die Förderung beurteilt mehr als den Dämmstoff auf dem Lieferschein. Vereinbaren Sie früh, wie später verdeckte Anschlüsse dokumentiert werden, bevor Putz oder Bekleidung sie verschließen.

Die richtige Reihenfolge vor dem Baustart

Beginnen Sie mit der Planung und holen Sie Angebote für die vorgesehene Maßnahme ein. Planungs- und Beratungsleistungen dürfen nach der Richtlinie bereits vor dem Förderantrag erfolgen. Die Energieeffizienz-Expertin oder der Experte erstellt für das BAFA eine Technische Projektbeschreibung, kurz TPB. Deren Kennnummer benötigen Sie für den Antrag.

Bei Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag vorliegen, der eine aufschiebende oder auflösende Bedingung der Förderzusage enthält. Außerdem muss der voraussichtliche Umsetzungszeitpunkt genannt sein. Ein unbedingter Ausführungsauftrag kann bereits als Vorhabenbeginn gelten. Ein unverbindlich eingeholtes Angebot und ein rechtsverbindlich unterschriebener Auftrag sind deshalb im Förderablauf unterschiedliche Schritte.

Stimmen Sie den Vertrag mit Betrieb und Energieberatung ab, bevor Sie unterschreiben. Stellen Sie den Antrag anschließend vor dem Vorhabenbeginn. Wer nach Antragstellung, aber vor dem Bescheid beginnt, trägt das Förderrisiko selbst. Der Antragseingang ist noch keine Zusage. Mit dem Zuwendungsbescheid werden die Mittel innerhalb des festgelegten Rahmens für den Bewilligungszeitraum von 36 Monaten reserviert.

Baubegleitung und Nebenkosten richtig zuordnen

Nicht nur Dämmplatten können zu den förderfähigen Ausgaben gehören. Erforderliche begleitende Arbeiten sind im aktuellen Kosteninfoblatt näher beschrieben. Lassen Sie beispielsweise Gerüst, notwendige Fensterbankanpassungen und weitere Anschlüsse nachvollziehbar der energetischen Maßnahme zuordnen. Eine gleichzeitig ausgeführte, rein andere Modernisierung wird nicht allein durch dieselbe Rechnung förderfähig.

Für qualifizierte energetische Fachplanung und Baubegleitung gibt es unter den eigenen Voraussetzungen einen Zuschuss von 50 Prozent. Bei Ein- und Zweifamilienhäusern sind dafür höchstens 5.000 Euro Kosten anrechenbar, also rechnerisch höchstens 2.500 Euro Zuschuss. Maßgeblich sind unter anderem die Anforderungen an die vorhabenbezogene Unabhängigkeit. Nicht jede allgemeine Planungsrechnung fällt automatisch unter diese Sonderförderung.

Eigenleistungen werden anders behandelt: Förderfähig können die unmittelbar zugehörigen Materialkosten sein, wenn die fachgerechte Ausführung und die Kosten bestätigt werden. Eigene Arbeitsstunden werden damit nicht vergütet. Klären Sie die Bestätigung vorab; eine nachträglich gesuchte Unterschrift ersetzt keine nachvollziehbar begleitete Ausführung.

Zuschuss, Steuerermäßigung und andere Sanierungen

Für dieselbe Maßnahme dürfen BEG-Zuschuss und steuerliche Förderung nach § 35a oder § 35c EStG nicht einfach nebeneinander angesetzt werden. Unterschiedliche Maßnahmen können anders zu behandeln sein. Entscheiden Sie deshalb nicht nur anhand zweier Prozentzahlen, sondern lassen Sie Förderweg, persönliche Voraussetzungen und zeitliche Wirkung prüfen, bevor Sie Kosten verbindlich zuordnen.

Auch die Kombination mit einer geförderten Sanierung zum Effizienzhaus ist eingeschränkt. Das September-Infoblatt erläutert für die neuen Programme einen Abstand von drei Jahren ab Einreichung des Verwendungsnachweises zwischen BEG EM und BEG WG beziehungsweise NWG. Die Einschränkung betrifft die dort beschriebene Kombination neuer Zusagen nach dem Neustart vom 21. Juli 2026. Ältere Zusagen sind gesondert nach ihren Bedingungen zu prüfen.

Ein angekündigter Bonus ist ebenfalls kein verfügbares Geld. Der WPB-Bonus für Dämmmaßnahmen ist nach der aktuellen Richtlinie erst für das erste Quartal 2027 vorgesehen. Nehmen Sie ihn im September 2026 nicht als bereits beantragbaren Zuschlag in Ihre Rechnung auf. Ein möglicher Ergänzungskredit wiederum ist zurückzuzahlen und muss getrennt vom Zuschuss beurteilt werden.

Nach der Ausführung: Belege und Auszahlung

Bewahren Sie Rechnungen, zugehörige Zahlungsnachweise und die technischen Dokumente geordnet auf. Die Energieberatung erstellt nach Durchführung den Technischen Projektnachweis, kurz TPN. Laut BAFA-Merkblatt sind TPB- und TPN-Kennnummern jeweils höchstens zwei Monate gültig. Stimmen Sie ihre Erstellung daher mit dem nächsten Antragsschritt ab.

Der Verwendungsnachweis samt erforderlichen Unterlagen muss spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eingereicht sein. Die Auszahlung folgt erst nach positiver Prüfung. Organisieren Sie die Zwischenfinanzierung entsprechend und beachten Sie die Bedingungen Ihres Bescheids. Wer nun Angebote einholt, kann den gewünschten Förderweg bereits nennen. So lassen sich Dämmumfang, technische Planung und Antrag von Anfang an aufeinander abstimmen.

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